SATZUNG DES KLEINGARTENVEREINS „KRATZDISTEL e.V.“
1. NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen: „Kleingartenverein Kratzdistel e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. AUFGABEN UND ZIELE DES VEREINS
2.1. Der Verein stellt den Zusammenschluss solcher Personen und Gruppen dar, die das vom Verein gepachtete Gelände kleingärtnerisch im Rahmen der für dieses Gelände bestehenden Richtlinien nutzen, und/oder die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
2.2. Er setzt sich die folgenden Ziele:
– Aufbau und Erhaltung einer ökologisch wertvollen Fläche
– Stellung von Erholungsfläche
– Erzeugung von Obst und Gemüse gemäß den Regeln des biologisch-organischen Gartenbaus
– Didaktische Aufgaben innerhalb und außerhalb der Anlage
2.3. Zu diesem Zweck überlässt der Verein im Rahmen der Verfügbarkeit seinen Mitgliedern Gartengelände zur kleingärtnerischen Nutzung und unterstützt diese bei der vertragsgemäßen Bebauung und Unterhaltung der zugewiesenen Parzellen sowie der Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen.
2.4. Der Verein versteht sich als dem „Bund für Umwelt und Naturschutz“ (BUND) nahestehend; mit ihm soll weitestmögliche Zusammenarbeit angestrebt werden.
2.5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 51 der AO und § 10b EStG.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinsziel widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. MITGLIEDSCHAFT
3.1. Der Verein besteht aus fördernden und ordentlichen Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der seine gemeinnützigen Ziele unterstützen will; fördernde Mitgliedschaft beschränkt sich darauf. Ordent¬liche Mitgliedschaft entsteht durch den zusätzlichen Abschluss eines Pachtvertrages. Dadurch entsteht ein gemischter Vertrag.
3.2. Pro Parzelle ist ein ordentliches Mitglied stimmberechtigt.
3.3. Die Mitgliedschaftsrechte können nicht auf andere Personen übertragen werden.
3.4. Vereine und Verbände können Mitglied werden. Bei Abschluss eines Pachtvertrages müssen diese dem Vorstand des KV Kratzdistel gegenüber schriftlich eine verantwortliche Person benennen. Diese Person ist stimmberechtigt.
3.5. Bewerbungen um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der auch über die Aufnahme endgültig entscheidet.
3.6. Mitglieder haben in der Reihenfolge des Eintrittsdatums Anrecht auf einen Pachtvertrag bei freiwerdenden Parzellen, soweit dies nicht durch § 4.5. eingeschränkt wird.
3.7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung seitens des Mitglieds, durch Ausschluss des Mitglieds, durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.
3.8. Verliert ein ordentliches Mitglied die Mitgliedschaft, so erfolgt die Auflösung des Pachtvertrages zum nächstzulässigen Termin.
3.9. Die Kündigung ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens bis zum 31.8. dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
3.10. Wer den Mitgliedsbeitrag, den Pachtzins oder die Nebenleistungen länger als drei Monate nach Fälligkeit nicht bezahlt hat oder sonstigen Vertragsverpflichtungen, insbesondere der Beachtung der Gartenordnung, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die ein Verbleiben im Verein nicht zulassen, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3.11. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.
3.12. Dem Mitglied steht das Recht zu, innerhalb von 10 Tagen, vom Tag der Zustellung des Beschlusses ab gerechnet, beim Vereinsvorsitzenden schriftlich Einspruch zu erheben. In diesem Falle entscheidet die Mehrheit in der Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
3.13. Einem ausscheidenden ordentlichen Mitglied oder den Erben steht ein Abstandsbetrag zu, über dessen Höhe eine Abschätzungskommission entscheidet. Der Abstandsbetrag geht zu Lasten des neuen Pächters. Der Abgebende erhält den Abstandsbetrag abzüglich eventueller Schätzungsgebühren. Die Bewertungs- und Verhandlungsunterlagen sind beim Verein aufzubewahren.
3.14. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. PACHT UND BEWIRTSCHAFTUNG
4.1. Die ursprüngliche Anlage besteht aus 6 Kleingruppen mit je 5 Parzellen. Die Kleingruppenmitglieder bewirtschaften außer ihren nebeneinanderliegenden Individualparzellen gemeinschaftlich einen Hüttenkomplex, der ihnen anteilig gehört.
Die Anlage wurde erweitert. Das Erweiterungsgelände ist von der ursprünglichen Anlage durch einen Weg getrennt. Auf der Erweiterungsanlage befinden sich 3 weitere Kleingruppen mit je 4 Parzellen. Hier wird auf jeder Parzelle je ein Geräteschuppen mit einem Sockelmaß von 4 m² errichtet, der den jeweiligen Parzellenpächtern gehört. Eine Erweiterung des umbauten Raumes ist nicht erlaubt.
4.2 Jedes Mitglied kann nur eine Parzelle pachten
4.3. Eine Aufnahme anderer Mitglieder in einen Pachtvertrag kann nur mit Zustimmung des Vorstands und aller übrigen Mitglieder der jeweiligen Kleingruppe erfolgen. Mitglieder, die als Mitbewirtschafter mindestens zwei Jahre lang gemeinsam mit dem Hauptpächter die Parzelle bewirtschaftet haben, haben das Recht, anstelle des Hauptpächters den Pachtvertrag fortzuführen.
4.4. Bis zu drei Mitglieder können gemeinsam einen Pachtvertrag für eine Parzelle abschließen, wobei ein namentlich benanntes Mitglied gegenüber dem Verein verantwortlich ist.
4.5. Bei der Neubelegung einer Parzelle müssen neben dem Vorstand auch alle vier übrigen Kleingruppenmitglieder mit dem Bewerber einverstanden sein. Eine Ablehnung muß begründet werden.
4.6. Vor Übernahme des Gartens ist die Anerkennung der Satzung und der Gartenordnung des Vereins vom Mitglied schriftlich zu bestätigen.
4.7. Der Pachtzins ist für jede Parzelle gleich. Zusätzlich ist je Parzelle eine Umlage an den Verein zu zahlen, deren Höhe von der MV bestimmt wird.
5. RECHTE UND PFLICHTEN DES MITGLIEDS
5.1. Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben mitzuwirken, an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Jedem Mitglied gewährt der Verein eine sorgfältige Betreuung und Fachberatung.
5.2. Jedes Mitglied zahlt den gleichen jährlichen Vereinsbeitrag. Die Höhe des Beitrags setzt die MV fest.
5.3. Wohnungswechsel ist dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen schriftlich anzuzeigen.
5.4. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, bei Aufbau, Erhaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen mitzuwirken.
5.5. Mitgliedsbeitrag, Pacht und Parzellenumlage sind bis zum 31.3. des Jahres durch Überweisung zu zahlen.
6. ORGANE DES VEREINS
Vereinsorgane sind:
A. der Vereinsvorstand
B. die Mitgliederversammlung (MV).
A. Der Vereinsvorstand
A.1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Vorsitzender und zwei Stellvertreter). Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt. Bei Bedarf kann die Zahl der Stellvertreter erhöht werden.
A.2. Der (Die) Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und leitet die MV. Sie besorgen und überwachen die Ausführung der durch den Vorstand und die MV gefassten Beschlüsse und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
A.3. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
A.4. Der Vorstand wird von der ordentlichen MV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
A.5. Das aktive Wahlrecht können nur ordentliche Mitglieder ausüben, dass passive Wahlrecht alle Mitglieder.
B. Die Mitgliederversammlung (MV)
B.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Der Vorstand lädt die Mitglieder zu jeder ordentlichen MV mindestens 14 Tage vorher schriftlich ein. Die Tagesordnung wird beigefügt oder durch Aushang bekannt gegeben.
B.2. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig, sofern mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen gilt B.6.
B.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Dies kann von 1/4 der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden.
B.4. Anträge an die MV sind mindestens 5 Tage vor der MV beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
B.5. Die Aufgaben der MV sind insbesondere:
– Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes
– Abstimmung über Anträge an die MV
– Wahl oder Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Festsetzung der Höhe der Beiträge
– Satzungsänderungen
B.6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder/innen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitglieder/innen schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der beschlussfassenden MV vorliegen.
B.7. Bei Bedarf wählt die MV Kommissionen zur selbstständigen Erledigung von Aufgaben. Deren Sprecher/innen werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen, bei denen die die Kommission betreffende Angelegenheit behandelt wird. Der Vorstand ist von den Kommissionstreffen in Kenntnis zu setzen und teilnahmeberechtigt.
7 GESCHÄFTS- UND KASSENFÜHRUNG
7.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7.2. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der MV. Zur rechtsgültigen Zeichnung für den Vorstand genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Bei Rechtsgeschäften über 500 € ist die Zustimmung der MV notwendig.
7.3. Ausgaben werden durch den Vorsitzenden oder einen Kassierer zur Zahlung angewiesen.
7.4. Für Verpflichtungen, die der Vorstand im Namen des Vereins übernimmt, haftet nur das Vereinsvermögen.
7.5. Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, die die Anträge und Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen enthalten müssen.
Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
8. GESCHÄFTS-, RECHNUNGS- UND KASSENPRÜFUNG
8.1. Für die Prüfung des Rechungs- und Kassenwesens wählt die MV zwei Prüfer, die die Kasse und die Bücher mindestens einmal im Jahr zu prüfen haben.
8.2. Sie müssen dem Vereinsvorstand über diese Prüfung schriftlich Bericht erstatten.
8.3. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
8.4 Der Verein unterwirft sich einer regelmäßigen Geschäftsprüfung.
9. GARTENORDNUNG
9.1. Die Gartenordnung des KV „Kratzdistel e.V.“ ist Bestandteil der Satzung. Sie ist für jedes Mitglied bindend und gilt auch für Gäste der Mitglieder während ihres Aufenthalts in der Anlage.
9.2. Zuwiderhandelnde können bei festgestellten Verstößen gegen diese Gartenordnung aus der Anlage verwiesen werden und sind für durch sie angerichtete Schäden haftbar.
10. AUFLÖSUNG DES VEREINS
10.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Bund für Umwelt und Naturschutz“ (BUND), Landesverband Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1. Der Vorstand ist ermächtigt Änderungen oder Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen, sofern dies vom Registergericht oder der Finanzverwaltung gefordert wird, insbesondere soweit diese durch veränderte gesetzliche Bestimmungen notwendig werden.
11.2. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushänge.
Die vorliegende Satzung und die Gartenordnung wurden in der Mitgliederversammlung am 4.12.1995 beschlossen und angenommen und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister Frankfurt am Main in Kraft.
Ergänzt am 18.6.2016
Kleingartenverein Kratzdistel e.V.
– Der Vorstand –